opencaselaw.ch

SK2 2011 22

Amtsmissbrauch etc.

Graubünden · 2011-07-07 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 17. März 2011, um 15:30 Uhr, fuhr A. in Z. mit seinem Personenwagen der Marke Skoda, Kontrollschilder _, über die X.-Strasse in Richtung Y.-Strasse. Die Einmündung der X.-Strasse in die Y.-Strasse ist mit dem Signal "Kein Vortritt" und einer Wartelinie versehen, wo A. sein Fahrzeug anhielt. Als er nach links schaute, sah er den von B. gelenkten Personenwagen der Marke VW Passat, Kontrollschilder _, herannahen. Dabei will A. gesehen haben, dass dieser den rechten Blinker gestellt und damit angezeigt habe, dass er unmittelbar vor ihm in die X.-Strasse abbiegen würde. Demzufolge fuhr A. nach links in die Y.-Strasse ein, worauf es zu einer frontal/seitlichen Kollision mit dem geradeaus fahrenden Personenwagen von B. kam. Dieser bestreitet, den rechten Blinker gestellt zu ha- ben. Durch die Kollision entstand an beiden Fahrzeugen ein (mässiger) Sach- schaden. Verletzt wurde niemand. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 08. Juni 2011, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen A. geführte Strafverfahren wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zugunsten von A. davon auszugehen, dass der rechte Blinker am Fahrzeug von B. effektiv gestellt gewe- sen sei. Jedenfalls lasse sich das Gegenteil nicht beweisen. Nach dem Vertrau- ensschutz habe der Beschuldigte somit darauf vertrauen dürfen, dass B. auch tatsächlich nach rechts in die X.-Strasse abbiegen würde. C. Dagegen erhob B. am 27. Juni 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Der beschuldigte Beschwerdegegner sei der Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 i. V. mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu be- strafen. 3. Eventuell sei die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen." 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wurde verzichtet.

Seite 3 — 11 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kön- nen die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwer- deinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 EGzStPO das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die am 08. Juni 2011 mitgeteilte Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 in Empfang genommen, womit die 10-tägige Beschwerdefrist unter Berück- sichtigung, dass der letzte Tag auf einen Samstag fiel, mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind mithin die formellen Vorausset- zungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Beschwerdeerhebung auch legitimiert ist. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er in dieser Angelegenheit geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO sei. Als Privatkläger habe er sich am Verfahren nicht beteiligt, weil die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipie- ren. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden der geschädigten Person die erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sei. Die Parteien könnten die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechten, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hätten. Rechtlich geschützt seien Interessen, welche durch eine Norm des materiellen oder formel- len Rechts geschützt seien. Das geschützte Rechtsgut von Art. 144 StGB sei das Eigentum. Durch die vom Beschwerdegegner begangene Verkehrsregelverletzung sei das Eigentumsrecht bzw. die Integrität des Vermögens des Beschwerdeführers durch eine Sachbeschädigung verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei mithin unmittelbar in seinen Rechten betroffen worden. – Dieser Argumentation kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht gefolgt werden. 3. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien (a.) die beschuldigte Person, (b.) die Privatklägerschaft und (c.) im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere (a.) die geschädigte Person und (b.) die Person, die Anzeige erstattet hat. Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar be- troffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 von Art. 105 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO be-

Seite 4 — 11 stimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteili- gen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 3.1 Wie erwähnt, gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vor- dergrund steht hierbei der sogenannte tatbeständlich Verletzte. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre usw. schützt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 115 N 2). Steht ein Verkehrs- delikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurteilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, Art. 115 N 88) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteiligten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Ge- schädigtenstellung abgesprochen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf je ein Urteil des Obergerichts Bern (ZBJV 1997, S. 581 f.), des Obergerichts St. Gallen (GVP-SG 2001, Nr. 73) und des Obergerichts Zürich (ZR 1974, N 53 = SJZ 1975, 74). Zugleich führen sie ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden an (PKG 1987, N 49 E. 1), in dem eine an- dere Meinung, jedoch ohne nähere Begründung, vertreten werde (vgl. Art. 115 N 88 FN 170). 3.2 Im Gegensatz zu dem in PKG 1987 Nr. 49 publizierten Entscheid des Kan- tonsgerichts hat dieses seine Praxis zu Art. 139 StPO-GR in PKG 1998 Nr. 45 eingehend begründet. Danach ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein derart schutzwürdiges Interesse weise – nebst dem Angeschuldigten und dem Staats- anwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erkläre, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts sei der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgu- tes, gegen das sich die Straftat dem Begriff nach gerichtet habe. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sei auch derjenige, dessen Schädigung im Zu- sammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehe, zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung sei allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliege. So verfüge der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt worden sei, da er bei- spielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges sei, über

Seite 5 — 11 kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung einer Einstellungs- verfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergehe (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). – Gemäss dieser unter der Herrschaft von Art. 139 StPO-GR geltenden Pra- xis galt demnach der Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges, der durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug einen Sachschaden erlitt, als Direktgeschä- digter und damit als legitimiert, eine Einstellungsverfügung gegenüber dem Kollisi- onsgegner mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Dabei machte dieses keinen Unterschied, ob der Sachbeschädigung eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung zugrunde lag. 3.3 Die vorerwähnte Praxis des Kantonsgerichts zum Begriff des Direktgeschä- digten stimmt, wie Mazzucchelli/Postizzi (vgl. E. 3.1 hiervor) zutreffend festgestellt haben, nicht mit derjenigen anderer Kantone überein; jedenfalls insoweit nicht, als ein Strafverfahren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eine damit verbundene Sachbeschädigung zum Gegenstand hat. 3.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Entscheid vom 18. April 1997 (publ. in ZBJV 1997 Band 133 S. 578 ff.) eine Praxisänderung vor. Es erwog, als Privatkläger oder als Privatklägerin sei zuzulassen, wer durch eine strafbare Handlung "unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen" (Art. 43 aStrV) bzw. "unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen" verletzt worden sei (Art. 47 StrV). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung sei darum von der Privatklage ausgeschlossen, wer bloss tatsächliche, faktische Interessen verfolge. Ursprünglich sei im bernischen Strafprozess der Begriff der rechtlich geschützten Interessen entsprechend der sog. Rechtsschutzgütertheorie ausgelegt worden, d.h. es habe sich als Privatkläger nur konstituieren können, wer in seinen eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Kritik habe die Praxis veranlasst, von diesem Grundsatz abzukommen und den Kreis der potenziellen Privatkläger auf grundsätzlich jede in ihrer Rechtssphäre angegriffene Person zu erweitern, also grundsätzlich auf jedes rechtlich (auch zivilrechtlich) geschützte Interesse, das unter einer strafbaren Handlung Schaden gelitten hatte. Damit sei der Frage nach der Unmittelbarkeit der Verletzung für die Zulassung oder Nichtzu- lassung als Privatkläger faktisch entscheidende Bedeutung zugekommen; und dies, obschon taugliche und allgemein anwendbare Kriterien, wie diese Frage kor- rekt zu prüfen wäre, fehlten. Die Folge sei eine wenig kohärente, bisweilen aleato- risch anmutende und daher für den Einzelfall kaum mehr berechenbare Recht- sprechung gewesen. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts beispielsweise seien ab 1956 die an die Privatklage gestellten Voraussetzungen nach und nach derart gelockert worden, dass heute, mit wenigen Ausnahmen wirklich marginaler Beein-

Seite 6 — 11 trächtigungen, praktisch jede durch eine Verkehrsregelwiderhandlung entstandene Inkonvenienz und insbesondere auch der geringste dabei erlittene Sachschaden als unmittelbare Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne von Art. 47 StrV anerkannt sei. Als Folge dieser und der gleichzeitigen Entwicklung der Ver- kehrsregelverletzungen zum Massendelikt habe die Zahl der Privatkläger im Be- reich des Strassenverkehrs stark zugenommen. Gerichtsnotorisch sei, dass sich Privatkläger vorwiegend bei entstandenem Sachschaden und einzig im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung konstituierten. Das Institut des Privat- klägers – ursprünglich gedacht als Mittel, dem unmittelbaren Opfer einer strafba- ren Handlung die Teilnahme am Strafverfahren gegen den Täter zu ermöglichen – diene in diesen Fällen bloss der Beweiserhebung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung. Damit übernehme die Strafjustiz eine Aufgabe, die Sache des Zivilgerichts wäre. Im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten vermöchten die damals vorgebrachten Argumente ge- gen die Rechtsgüterschutztheorie heute sicher nicht mehr zu überzeugen. Zu er- wähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Opferhilfegesetz, das faktisch die Voraussetzungen definiere und – durchaus auch auf der Linie der Rechtsgüterschutzidee – bestimme, wann jemand als durch strafbare Handlung geschädigt anzusehen sei. Für diese Geschädigten im Sinne des OHG seien eine ganze Reihe prozessualer Rechte für die kantonalen Strafprozessordnungen ver- bindlich festgelegt worden, und insofern bestehe für die Zulassung von Geschä- digten als Partei im Strafverfahren ohnehin kein Spielraum mehr. Nach Auffassung des Bundesgerichts setze eine unmittelbare Verletzung als Regel eine Beeinträch- tigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts voraus (wie Leib, Leben, Ehre). Ausnahmen von dieser Regel seien bei individuell schädigen- den Handlungen dann möglich, wenn diese letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen seien. Das Bundesgericht spre- che in diesem Zusammenhang von einer Straftat, die sich ihrem Begriff nach ge- gen das durch die Strafdrohung (mit)geschützte individuelle Recht oder Rechtsgut richte (BGE 119 Ia 344), oder von der unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung (BGE 120 Ia 223). Gemäss dem Obergericht hat diese Umschreibung der Geschädigten bei Widerhandlungen gegen das SVG zur Folge, dass Schäden, die beim einzelnen Verkehrsteilnehmer als Folge von Verletzungen von Verkehrsregeln eintreten (Sachschaden, Körperverletzung) grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fal- len, denn durch die Verkehrsregelverletzungen würden Individualrechtsgüter re- gelmässig nicht (mit)beeinträchtigt, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten zu einem Unfall führe. Darum sei der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nur in Bezug

Seite 7 — 11 auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der fahrlässigen Körperverletzung geschädigt (und Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG/122 IV 71), und nicht auch hinsichtlich der Verletzung von SVG-Bestimmungen; die letzt- genannten Straftaten würden die körperliche Integrität auch nicht "unmittelbar" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG beeinträchtigen. Umso mehr fehle eine Grundlage für ein Auftreten als Geschädigter, wenn eine Verletzung von SVG-Bestimmungen einzig zu Sachschaden führe. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass in Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger nur noch zugelassen wird, wer als Folge einer Verkehrsregelverletzung verletzt worden ist und Antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Wer bloss Sachschaden erlitten habe, dem fehle die für die Konstituierung als Privatkläger erforderliche Voraussetzung der unmittelbaren Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen. Weil die Ver- letzteneigenschaft die eigentliche Grundlage für die Parteistellung darstelle, entfal- le bei deren Fehlen nicht nur die Möglichkeit der Privatklage im Strafpunkt, son- dern auch die einer adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung. Weiterhin mög- lich bleibe die Konstituierung als Privatkläger in Strafverfahren wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar unabhängig da- von, ob eine erhöhte abstrakte oder eine konkrete Gefährdung zur Diskussion ste- he. Der Gesetzestext erwähne ausdrücklich die "Sicherheit anderer". Daraus er- helle, dass – anders als das von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützte allgemeine Inter- esse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr – der Gesetz- geber hier ganz bewusst (zusätzlich) an die individuelle Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer gedacht und diese entsprechend zum geschützten Rechtsgut erhoben habe. In Anbetracht der Ausgestaltung von Art. 90 Ziff. 2 SVG als ab- straktes Gefährdungsdelikt erscheine dies auch richtig. 3.3.2 Das Berner Obergericht verwies in seinem vorerwähnten Entscheid auch auf die Praxis des Zürcher Obergerichts, wo seit jeher die Regel gelte, dass Rech- te im Parteiverfahren nur ausüben dürfe, wer in strafrechtlich geschützten Rechts- gütern verletzt worden sei (ZBJV 1997 Band 133 E. 2 S. 581). Dieser Verweis ist zutreffend. So aberkannte das Zürcher Obergericht etwa bereits mit Urteil vom 1. April 1974 (publ. in: ZR 1974 Nr. 53), dass im Strafverfahren gegen den Verzeig- ten wegen Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der an einem Zusammenstoss Be- teilige nicht Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist. Als nur mittelbar Geschädigter sei er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt. 3.3.3 Auch das Obergericht des Kantons St. Gallen vertritt, soweit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion steht,

Seite 8 — 11 dieselbe Auffassung wie die beiden vorerwähnten Obergerichte des Kantons Bern und Zürich. Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 erwog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten des Kollisionspartners in einer SVG- Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelver- letzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schütze primär allgemeine, öffentliche Interessen und ge- währe dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Der auf- grund einer einfachen Verkehrsregelverletzung – tatsächlich oder vermeintlich – gefährdete Verkehrsteilnehmer sei demzufolge in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb nach Art. 42 Abs. 1 StP weder Strafklage erheben noch Parteirechte ausüben. Damit sei zugleich gesagt, dass ihm weder allfällige Verfügungen oder Entscheide der Strafverfolgungs- behörden oder Gerichte zuzustellen seien noch dass ihm dagegen ein Rechtsmit- tel zur Verfügung stehe. Das Obergericht fährt sodann fort, eine strafrechtlich rele- vante Körperverletzung werde nicht behauptet und die angeblich erfolgte Beschä- digung von Kleidern und Utensilien erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung ab- geleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine "nur" – wenn überhaupt – durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistellung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abgeleitet werden kön- ne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (siehe zum Ganzen GVP 2001 Nr. 73). 3.4 Die Erwägungen der Obergerichte der Kantone Bern, Zürich und St. Gallen sind überzeugend und veranlassen das Kantonsgericht von Graubünden, seine bisherige Praxis aufzugeben, wonach bei einer – tatsächlichen oder vermeintli- chen – einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Kollisionspartner, der "bloss" einen Sachschaden erlitten hat, als unmittelbar Ge- schädigter zu betrachten ist und er damit zur Beschwerdeführung gegen eine Ein- stellungsverfügung als legitimiert gilt. Dies vor allem auch unter dem Gesichts- punkt, dass die Praxis des Kantonsgerichts den seit 01. Januar 2011 nicht mehr anwendbaren Art. 139 StPO-GR betraf, während sich seither die Beschwerdelegi- timation nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hat.

Seite 9 — 11 Wohl wird auch darin nicht näher definiert, wer als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und damit beschwerdelegitimiert ist. Eine Pra- xis dazu liegt verständlicherweise noch nicht vor. Indes halten Mazzucchel- li/Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 88) die Praxis der vorerwähnten Obergerichte auch unter der Herrschaft der neuen schweizerischen Strafprozessordnung für richtig. Da diese Praxis, wie erwähnt, überzeugend erscheint, ist es allein schon aus die- sem Grunde, aber auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden ihr an- schliesst. 4. Aus dem Gesagten folgt somit, dass B. nicht beschwerdelegitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte gegenüber seinem Kollisionspartner A. ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Beim Verkehrsunfall erlitt B. einzig einen Sachschaden, nicht aber eine Körperverletzung. Er gilt mithin bloss als mittelbar Geschädigter, und als solcher ist er gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn. Kommen B. in diesem Verfahren keine Parteirechte zu, war die Staatsan- waltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizi- pieren. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Strafantragsrecht bezüglich Sach- beschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine Sachbeschädigung zum Vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Wollte der Beschwerdeführer dessen ungeach- tet eine Strafverfolgung auch wegen Sachbeschädigung herbeiführen, wäre es ihm unbenommen gewesen, innert der Frist von 3 Monaten einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Hingegen war die Staatsanwaltschaft nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht verpflichtet, B. in einem Strafverfahren, das einzig eine einfache Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand hat- te, auf diese (aussichtslose) Möglichkeit hinzuweisen. In diesem Verfahren gilt B. trotz erlittenem Sachschaden eben nicht als (unmittelbar) geschädigte Person, und zwar weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 noch Abs. 2 StPO, zumal auch Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 StGB (zum Antragsrecht vgl. Trech-

Seite 10 — 11 sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 30 N 1) gleichermassen wie Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung verlangt. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschä- digteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2). 5. Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion. Ob im Gegensatz dazu bei einer sol- chen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dem Unfallbeteiligten eine Geschädigten- bzw. Parteistellung zukommt, was in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich be- antwortet wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88), kann daher offen bleiben. 6. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutre- ten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Seite 11 — 11 III.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Der beschuldigte Beschwerdegegner sei der Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 i. V. mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu be- strafen.

E. 3 Eventuell sei die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen."

E. 3.1 Wie erwähnt, gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vor- dergrund steht hierbei der sogenannte tatbeständlich Verletzte. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre usw. schützt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 115 N 2). Steht ein Verkehrs- delikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurteilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, Art. 115 N 88) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteiligten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Ge- schädigtenstellung abgesprochen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf je ein Urteil des Obergerichts Bern (ZBJV 1997, S. 581 f.), des Obergerichts St. Gallen (GVP-SG 2001, Nr. 73) und des Obergerichts Zürich (ZR 1974, N 53 = SJZ 1975, 74). Zugleich führen sie ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden an (PKG 1987, N 49 E. 1), in dem eine an- dere Meinung, jedoch ohne nähere Begründung, vertreten werde (vgl. Art. 115 N 88 FN 170).

E. 3.2 Im Gegensatz zu dem in PKG 1987 Nr. 49 publizierten Entscheid des Kan- tonsgerichts hat dieses seine Praxis zu Art. 139 StPO-GR in PKG 1998 Nr. 45 eingehend begründet. Danach ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein derart schutzwürdiges Interesse weise – nebst dem Angeschuldigten und dem Staats- anwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erkläre, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts sei der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgu- tes, gegen das sich die Straftat dem Begriff nach gerichtet habe. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sei auch derjenige, dessen Schädigung im Zu- sammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehe, zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung sei allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliege. So verfüge der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt worden sei, da er bei- spielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges sei, über

Seite 5 — 11 kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung einer Einstellungs- verfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergehe (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). – Gemäss dieser unter der Herrschaft von Art. 139 StPO-GR geltenden Pra- xis galt demnach der Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges, der durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug einen Sachschaden erlitt, als Direktgeschä- digter und damit als legitimiert, eine Einstellungsverfügung gegenüber dem Kollisi- onsgegner mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Dabei machte dieses keinen Unterschied, ob der Sachbeschädigung eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung zugrunde lag.

E. 3.3 Die vorerwähnte Praxis des Kantonsgerichts zum Begriff des Direktgeschä- digten stimmt, wie Mazzucchelli/Postizzi (vgl. E. 3.1 hiervor) zutreffend festgestellt haben, nicht mit derjenigen anderer Kantone überein; jedenfalls insoweit nicht, als ein Strafverfahren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eine damit verbundene Sachbeschädigung zum Gegenstand hat.

E. 3.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Entscheid vom 18. April 1997 (publ. in ZBJV 1997 Band 133 S. 578 ff.) eine Praxisänderung vor. Es erwog, als Privatkläger oder als Privatklägerin sei zuzulassen, wer durch eine strafbare Handlung "unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen" (Art. 43 aStrV) bzw. "unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen" verletzt worden sei (Art. 47 StrV). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung sei darum von der Privatklage ausgeschlossen, wer bloss tatsächliche, faktische Interessen verfolge. Ursprünglich sei im bernischen Strafprozess der Begriff der rechtlich geschützten Interessen entsprechend der sog. Rechtsschutzgütertheorie ausgelegt worden, d.h. es habe sich als Privatkläger nur konstituieren können, wer in seinen eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Kritik habe die Praxis veranlasst, von diesem Grundsatz abzukommen und den Kreis der potenziellen Privatkläger auf grundsätzlich jede in ihrer Rechtssphäre angegriffene Person zu erweitern, also grundsätzlich auf jedes rechtlich (auch zivilrechtlich) geschützte Interesse, das unter einer strafbaren Handlung Schaden gelitten hatte. Damit sei der Frage nach der Unmittelbarkeit der Verletzung für die Zulassung oder Nichtzu- lassung als Privatkläger faktisch entscheidende Bedeutung zugekommen; und dies, obschon taugliche und allgemein anwendbare Kriterien, wie diese Frage kor- rekt zu prüfen wäre, fehlten. Die Folge sei eine wenig kohärente, bisweilen aleato- risch anmutende und daher für den Einzelfall kaum mehr berechenbare Recht- sprechung gewesen. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts beispielsweise seien ab 1956 die an die Privatklage gestellten Voraussetzungen nach und nach derart gelockert worden, dass heute, mit wenigen Ausnahmen wirklich marginaler Beein-

Seite 6 — 11 trächtigungen, praktisch jede durch eine Verkehrsregelwiderhandlung entstandene Inkonvenienz und insbesondere auch der geringste dabei erlittene Sachschaden als unmittelbare Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne von Art. 47 StrV anerkannt sei. Als Folge dieser und der gleichzeitigen Entwicklung der Ver- kehrsregelverletzungen zum Massendelikt habe die Zahl der Privatkläger im Be- reich des Strassenverkehrs stark zugenommen. Gerichtsnotorisch sei, dass sich Privatkläger vorwiegend bei entstandenem Sachschaden und einzig im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung konstituierten. Das Institut des Privat- klägers – ursprünglich gedacht als Mittel, dem unmittelbaren Opfer einer strafba- ren Handlung die Teilnahme am Strafverfahren gegen den Täter zu ermöglichen – diene in diesen Fällen bloss der Beweiserhebung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung. Damit übernehme die Strafjustiz eine Aufgabe, die Sache des Zivilgerichts wäre. Im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten vermöchten die damals vorgebrachten Argumente ge- gen die Rechtsgüterschutztheorie heute sicher nicht mehr zu überzeugen. Zu er- wähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Opferhilfegesetz, das faktisch die Voraussetzungen definiere und – durchaus auch auf der Linie der Rechtsgüterschutzidee – bestimme, wann jemand als durch strafbare Handlung geschädigt anzusehen sei. Für diese Geschädigten im Sinne des OHG seien eine ganze Reihe prozessualer Rechte für die kantonalen Strafprozessordnungen ver- bindlich festgelegt worden, und insofern bestehe für die Zulassung von Geschä- digten als Partei im Strafverfahren ohnehin kein Spielraum mehr. Nach Auffassung des Bundesgerichts setze eine unmittelbare Verletzung als Regel eine Beeinträch- tigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts voraus (wie Leib, Leben, Ehre). Ausnahmen von dieser Regel seien bei individuell schädigen- den Handlungen dann möglich, wenn diese letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen seien. Das Bundesgericht spre- che in diesem Zusammenhang von einer Straftat, die sich ihrem Begriff nach ge- gen das durch die Strafdrohung (mit)geschützte individuelle Recht oder Rechtsgut richte (BGE 119 Ia 344), oder von der unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung (BGE 120 Ia 223). Gemäss dem Obergericht hat diese Umschreibung der Geschädigten bei Widerhandlungen gegen das SVG zur Folge, dass Schäden, die beim einzelnen Verkehrsteilnehmer als Folge von Verletzungen von Verkehrsregeln eintreten (Sachschaden, Körperverletzung) grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fal- len, denn durch die Verkehrsregelverletzungen würden Individualrechtsgüter re- gelmässig nicht (mit)beeinträchtigt, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten zu einem Unfall führe. Darum sei der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nur in Bezug

Seite 7 — 11 auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der fahrlässigen Körperverletzung geschädigt (und Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG/122 IV 71), und nicht auch hinsichtlich der Verletzung von SVG-Bestimmungen; die letzt- genannten Straftaten würden die körperliche Integrität auch nicht "unmittelbar" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG beeinträchtigen. Umso mehr fehle eine Grundlage für ein Auftreten als Geschädigter, wenn eine Verletzung von SVG-Bestimmungen einzig zu Sachschaden führe. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass in Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger nur noch zugelassen wird, wer als Folge einer Verkehrsregelverletzung verletzt worden ist und Antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Wer bloss Sachschaden erlitten habe, dem fehle die für die Konstituierung als Privatkläger erforderliche Voraussetzung der unmittelbaren Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen. Weil die Ver- letzteneigenschaft die eigentliche Grundlage für die Parteistellung darstelle, entfal- le bei deren Fehlen nicht nur die Möglichkeit der Privatklage im Strafpunkt, son- dern auch die einer adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung. Weiterhin mög- lich bleibe die Konstituierung als Privatkläger in Strafverfahren wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar unabhängig da- von, ob eine erhöhte abstrakte oder eine konkrete Gefährdung zur Diskussion ste- he. Der Gesetzestext erwähne ausdrücklich die "Sicherheit anderer". Daraus er- helle, dass – anders als das von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützte allgemeine Inter- esse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr – der Gesetz- geber hier ganz bewusst (zusätzlich) an die individuelle Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer gedacht und diese entsprechend zum geschützten Rechtsgut erhoben habe. In Anbetracht der Ausgestaltung von Art. 90 Ziff. 2 SVG als ab- straktes Gefährdungsdelikt erscheine dies auch richtig.

E. 3.3.2 Das Berner Obergericht verwies in seinem vorerwähnten Entscheid auch auf die Praxis des Zürcher Obergerichts, wo seit jeher die Regel gelte, dass Rech- te im Parteiverfahren nur ausüben dürfe, wer in strafrechtlich geschützten Rechts- gütern verletzt worden sei (ZBJV 1997 Band 133 E. 2 S. 581). Dieser Verweis ist zutreffend. So aberkannte das Zürcher Obergericht etwa bereits mit Urteil vom 1. April 1974 (publ. in: ZR 1974 Nr. 53), dass im Strafverfahren gegen den Verzeig- ten wegen Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der an einem Zusammenstoss Be- teilige nicht Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist. Als nur mittelbar Geschädigter sei er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt.

E. 3.3.3 Auch das Obergericht des Kantons St. Gallen vertritt, soweit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion steht,

Seite 8 — 11 dieselbe Auffassung wie die beiden vorerwähnten Obergerichte des Kantons Bern und Zürich. Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 erwog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten des Kollisionspartners in einer SVG- Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelver- letzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schütze primär allgemeine, öffentliche Interessen und ge- währe dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Der auf- grund einer einfachen Verkehrsregelverletzung – tatsächlich oder vermeintlich – gefährdete Verkehrsteilnehmer sei demzufolge in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb nach Art. 42 Abs. 1 StP weder Strafklage erheben noch Parteirechte ausüben. Damit sei zugleich gesagt, dass ihm weder allfällige Verfügungen oder Entscheide der Strafverfolgungs- behörden oder Gerichte zuzustellen seien noch dass ihm dagegen ein Rechtsmit- tel zur Verfügung stehe. Das Obergericht fährt sodann fort, eine strafrechtlich rele- vante Körperverletzung werde nicht behauptet und die angeblich erfolgte Beschä- digung von Kleidern und Utensilien erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung ab- geleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine "nur" – wenn überhaupt – durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistellung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abgeleitet werden kön- ne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (siehe zum Ganzen GVP 2001 Nr. 73).

E. 3.4 Die Erwägungen der Obergerichte der Kantone Bern, Zürich und St. Gallen sind überzeugend und veranlassen das Kantonsgericht von Graubünden, seine bisherige Praxis aufzugeben, wonach bei einer – tatsächlichen oder vermeintli- chen – einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Kollisionspartner, der "bloss" einen Sachschaden erlitten hat, als unmittelbar Ge- schädigter zu betrachten ist und er damit zur Beschwerdeführung gegen eine Ein- stellungsverfügung als legitimiert gilt. Dies vor allem auch unter dem Gesichts- punkt, dass die Praxis des Kantonsgerichts den seit 01. Januar 2011 nicht mehr anwendbaren Art. 139 StPO-GR betraf, während sich seither die Beschwerdelegi- timation nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hat.

Seite 9 — 11 Wohl wird auch darin nicht näher definiert, wer als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und damit beschwerdelegitimiert ist. Eine Pra- xis dazu liegt verständlicherweise noch nicht vor. Indes halten Mazzucchel- li/Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 88) die Praxis der vorerwähnten Obergerichte auch unter der Herrschaft der neuen schweizerischen Strafprozessordnung für richtig. Da diese Praxis, wie erwähnt, überzeugend erscheint, ist es allein schon aus die- sem Grunde, aber auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden ihr an- schliesst.

E. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizi- pieren. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Strafantragsrecht bezüglich Sach- beschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine Sachbeschädigung zum Vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Wollte der Beschwerdeführer dessen ungeach- tet eine Strafverfolgung auch wegen Sachbeschädigung herbeiführen, wäre es ihm unbenommen gewesen, innert der Frist von 3 Monaten einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Hingegen war die Staatsanwaltschaft nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht verpflichtet, B. in einem Strafverfahren, das einzig eine einfache Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand hat- te, auf diese (aussichtslose) Möglichkeit hinzuweisen. In diesem Verfahren gilt B. trotz erlittenem Sachschaden eben nicht als (unmittelbar) geschädigte Person, und zwar weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 noch Abs. 2 StPO, zumal auch Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 StGB (zum Antragsrecht vgl. Trech-

Seite 10 — 11 sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 30 N 1) gleichermassen wie Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung verlangt. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschä- digteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2).

E. 5 Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion. Ob im Gegensatz dazu bei einer sol- chen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dem Unfallbeteiligten eine Geschädigten- bzw. Parteistellung zukommt, was in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich be- antwortet wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88), kann daher offen bleiben.

E. 6 Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutre- ten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Seite 11 — 11 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juli 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 22 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Brunner, Schlenker, Hubert und Michael Dürst Aktuar ad hoc Luzi In der strafrechtlichen Beschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 8. Juni 2011, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 17. März 2011, um 15:30 Uhr, fuhr A. in Z. mit seinem Personenwagen der Marke Skoda, Kontrollschilder _, über die X.-Strasse in Richtung Y.-Strasse. Die Einmündung der X.-Strasse in die Y.-Strasse ist mit dem Signal "Kein Vortritt" und einer Wartelinie versehen, wo A. sein Fahrzeug anhielt. Als er nach links schaute, sah er den von B. gelenkten Personenwagen der Marke VW Passat, Kontrollschilder _, herannahen. Dabei will A. gesehen haben, dass dieser den rechten Blinker gestellt und damit angezeigt habe, dass er unmittelbar vor ihm in die X.-Strasse abbiegen würde. Demzufolge fuhr A. nach links in die Y.-Strasse ein, worauf es zu einer frontal/seitlichen Kollision mit dem geradeaus fahrenden Personenwagen von B. kam. Dieser bestreitet, den rechten Blinker gestellt zu ha- ben. Durch die Kollision entstand an beiden Fahrzeugen ein (mässiger) Sach- schaden. Verletzt wurde niemand. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 08. Juni 2011, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen A. geführte Strafverfahren wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zugunsten von A. davon auszugehen, dass der rechte Blinker am Fahrzeug von B. effektiv gestellt gewe- sen sei. Jedenfalls lasse sich das Gegenteil nicht beweisen. Nach dem Vertrau- ensschutz habe der Beschuldigte somit darauf vertrauen dürfen, dass B. auch tatsächlich nach rechts in die X.-Strasse abbiegen würde. C. Dagegen erhob B. am 27. Juni 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Der beschuldigte Beschwerdegegner sei der Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 i. V. mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu be- strafen. 3. Eventuell sei die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen." 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wurde verzichtet.

Seite 3 — 11 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kön- nen die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwer- deinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 EGzStPO das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die am 08. Juni 2011 mitgeteilte Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 in Empfang genommen, womit die 10-tägige Beschwerdefrist unter Berück- sichtigung, dass der letzte Tag auf einen Samstag fiel, mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind mithin die formellen Vorausset- zungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Beschwerdeerhebung auch legitimiert ist. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er in dieser Angelegenheit geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO sei. Als Privatkläger habe er sich am Verfahren nicht beteiligt, weil die Staatsanwalt- schaft es unterlassen habe, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipie- ren. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden der geschädigten Person die erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sei. Die Parteien könnten die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechten, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hätten. Rechtlich geschützt seien Interessen, welche durch eine Norm des materiellen oder formel- len Rechts geschützt seien. Das geschützte Rechtsgut von Art. 144 StGB sei das Eigentum. Durch die vom Beschwerdegegner begangene Verkehrsregelverletzung sei das Eigentumsrecht bzw. die Integrität des Vermögens des Beschwerdeführers durch eine Sachbeschädigung verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei mithin unmittelbar in seinen Rechten betroffen worden. – Dieser Argumentation kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht gefolgt werden. 3. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien (a.) die beschuldigte Person, (b.) die Privatklägerschaft und (c.) im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere (a.) die geschädigte Person und (b.) die Person, die Anzeige erstattet hat. Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar be- troffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 von Art. 105 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO be-

Seite 4 — 11 stimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteili- gen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 3.1 Wie erwähnt, gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vor- dergrund steht hierbei der sogenannte tatbeständlich Verletzte. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre usw. schützt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 115 N 2). Steht ein Verkehrs- delikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurteilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, Art. 115 N 88) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteiligten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Ge- schädigtenstellung abgesprochen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf je ein Urteil des Obergerichts Bern (ZBJV 1997, S. 581 f.), des Obergerichts St. Gallen (GVP-SG 2001, Nr. 73) und des Obergerichts Zürich (ZR 1974, N 53 = SJZ 1975, 74). Zugleich führen sie ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden an (PKG 1987, N 49 E. 1), in dem eine an- dere Meinung, jedoch ohne nähere Begründung, vertreten werde (vgl. Art. 115 N 88 FN 170). 3.2 Im Gegensatz zu dem in PKG 1987 Nr. 49 publizierten Entscheid des Kan- tonsgerichts hat dieses seine Praxis zu Art. 139 StPO-GR in PKG 1998 Nr. 45 eingehend begründet. Danach ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein derart schutzwürdiges Interesse weise – nebst dem Angeschuldigten und dem Staats- anwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erkläre, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts sei der tatbeständlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgu- tes, gegen das sich die Straftat dem Begriff nach gerichtet habe. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sei auch derjenige, dessen Schädigung im Zu- sammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehe, zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung sei allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliege. So verfüge der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt worden sei, da er bei- spielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges sei, über

Seite 5 — 11 kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung einer Einstellungs- verfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergehe (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). – Gemäss dieser unter der Herrschaft von Art. 139 StPO-GR geltenden Pra- xis galt demnach der Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges, der durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug einen Sachschaden erlitt, als Direktgeschä- digter und damit als legitimiert, eine Einstellungsverfügung gegenüber dem Kollisi- onsgegner mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Dabei machte dieses keinen Unterschied, ob der Sachbeschädigung eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung zugrunde lag. 3.3 Die vorerwähnte Praxis des Kantonsgerichts zum Begriff des Direktgeschä- digten stimmt, wie Mazzucchelli/Postizzi (vgl. E. 3.1 hiervor) zutreffend festgestellt haben, nicht mit derjenigen anderer Kantone überein; jedenfalls insoweit nicht, als ein Strafverfahren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eine damit verbundene Sachbeschädigung zum Gegenstand hat. 3.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Entscheid vom 18. April 1997 (publ. in ZBJV 1997 Band 133 S. 578 ff.) eine Praxisänderung vor. Es erwog, als Privatkläger oder als Privatklägerin sei zuzulassen, wer durch eine strafbare Handlung "unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen" (Art. 43 aStrV) bzw. "unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen" verletzt worden sei (Art. 47 StrV). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung sei darum von der Privatklage ausgeschlossen, wer bloss tatsächliche, faktische Interessen verfolge. Ursprünglich sei im bernischen Strafprozess der Begriff der rechtlich geschützten Interessen entsprechend der sog. Rechtsschutzgütertheorie ausgelegt worden, d.h. es habe sich als Privatkläger nur konstituieren können, wer in seinen eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Kritik habe die Praxis veranlasst, von diesem Grundsatz abzukommen und den Kreis der potenziellen Privatkläger auf grundsätzlich jede in ihrer Rechtssphäre angegriffene Person zu erweitern, also grundsätzlich auf jedes rechtlich (auch zivilrechtlich) geschützte Interesse, das unter einer strafbaren Handlung Schaden gelitten hatte. Damit sei der Frage nach der Unmittelbarkeit der Verletzung für die Zulassung oder Nichtzu- lassung als Privatkläger faktisch entscheidende Bedeutung zugekommen; und dies, obschon taugliche und allgemein anwendbare Kriterien, wie diese Frage kor- rekt zu prüfen wäre, fehlten. Die Folge sei eine wenig kohärente, bisweilen aleato- risch anmutende und daher für den Einzelfall kaum mehr berechenbare Recht- sprechung gewesen. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts beispielsweise seien ab 1956 die an die Privatklage gestellten Voraussetzungen nach und nach derart gelockert worden, dass heute, mit wenigen Ausnahmen wirklich marginaler Beein-

Seite 6 — 11 trächtigungen, praktisch jede durch eine Verkehrsregelwiderhandlung entstandene Inkonvenienz und insbesondere auch der geringste dabei erlittene Sachschaden als unmittelbare Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne von Art. 47 StrV anerkannt sei. Als Folge dieser und der gleichzeitigen Entwicklung der Ver- kehrsregelverletzungen zum Massendelikt habe die Zahl der Privatkläger im Be- reich des Strassenverkehrs stark zugenommen. Gerichtsnotorisch sei, dass sich Privatkläger vorwiegend bei entstandenem Sachschaden und einzig im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung konstituierten. Das Institut des Privat- klägers – ursprünglich gedacht als Mittel, dem unmittelbaren Opfer einer strafba- ren Handlung die Teilnahme am Strafverfahren gegen den Täter zu ermöglichen – diene in diesen Fällen bloss der Beweiserhebung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung. Damit übernehme die Strafjustiz eine Aufgabe, die Sache des Zivilgerichts wäre. Im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten vermöchten die damals vorgebrachten Argumente ge- gen die Rechtsgüterschutztheorie heute sicher nicht mehr zu überzeugen. Zu er- wähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Opferhilfegesetz, das faktisch die Voraussetzungen definiere und – durchaus auch auf der Linie der Rechtsgüterschutzidee – bestimme, wann jemand als durch strafbare Handlung geschädigt anzusehen sei. Für diese Geschädigten im Sinne des OHG seien eine ganze Reihe prozessualer Rechte für die kantonalen Strafprozessordnungen ver- bindlich festgelegt worden, und insofern bestehe für die Zulassung von Geschä- digten als Partei im Strafverfahren ohnehin kein Spielraum mehr. Nach Auffassung des Bundesgerichts setze eine unmittelbare Verletzung als Regel eine Beeinträch- tigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts voraus (wie Leib, Leben, Ehre). Ausnahmen von dieser Regel seien bei individuell schädigen- den Handlungen dann möglich, wenn diese letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen seien. Das Bundesgericht spre- che in diesem Zusammenhang von einer Straftat, die sich ihrem Begriff nach ge- gen das durch die Strafdrohung (mit)geschützte individuelle Recht oder Rechtsgut richte (BGE 119 Ia 344), oder von der unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung (BGE 120 Ia 223). Gemäss dem Obergericht hat diese Umschreibung der Geschädigten bei Widerhandlungen gegen das SVG zur Folge, dass Schäden, die beim einzelnen Verkehrsteilnehmer als Folge von Verletzungen von Verkehrsregeln eintreten (Sachschaden, Körperverletzung) grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fal- len, denn durch die Verkehrsregelverletzungen würden Individualrechtsgüter re- gelmässig nicht (mit)beeinträchtigt, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten zu einem Unfall führe. Darum sei der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nur in Bezug

Seite 7 — 11 auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der fahrlässigen Körperverletzung geschädigt (und Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG/122 IV 71), und nicht auch hinsichtlich der Verletzung von SVG-Bestimmungen; die letzt- genannten Straftaten würden die körperliche Integrität auch nicht "unmittelbar" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG beeinträchtigen. Umso mehr fehle eine Grundlage für ein Auftreten als Geschädigter, wenn eine Verletzung von SVG-Bestimmungen einzig zu Sachschaden führe. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass in Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzun- gen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger nur noch zugelassen wird, wer als Folge einer Verkehrsregelverletzung verletzt worden ist und Antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Wer bloss Sachschaden erlitten habe, dem fehle die für die Konstituierung als Privatkläger erforderliche Voraussetzung der unmittelbaren Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen. Weil die Ver- letzteneigenschaft die eigentliche Grundlage für die Parteistellung darstelle, entfal- le bei deren Fehlen nicht nur die Möglichkeit der Privatklage im Strafpunkt, son- dern auch die einer adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung. Weiterhin mög- lich bleibe die Konstituierung als Privatkläger in Strafverfahren wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar unabhängig da- von, ob eine erhöhte abstrakte oder eine konkrete Gefährdung zur Diskussion ste- he. Der Gesetzestext erwähne ausdrücklich die "Sicherheit anderer". Daraus er- helle, dass – anders als das von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützte allgemeine Inter- esse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr – der Gesetz- geber hier ganz bewusst (zusätzlich) an die individuelle Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer gedacht und diese entsprechend zum geschützten Rechtsgut erhoben habe. In Anbetracht der Ausgestaltung von Art. 90 Ziff. 2 SVG als ab- straktes Gefährdungsdelikt erscheine dies auch richtig. 3.3.2 Das Berner Obergericht verwies in seinem vorerwähnten Entscheid auch auf die Praxis des Zürcher Obergerichts, wo seit jeher die Regel gelte, dass Rech- te im Parteiverfahren nur ausüben dürfe, wer in strafrechtlich geschützten Rechts- gütern verletzt worden sei (ZBJV 1997 Band 133 E. 2 S. 581). Dieser Verweis ist zutreffend. So aberkannte das Zürcher Obergericht etwa bereits mit Urteil vom 1. April 1974 (publ. in: ZR 1974 Nr. 53), dass im Strafverfahren gegen den Verzeig- ten wegen Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der an einem Zusammenstoss Be- teilige nicht Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist. Als nur mittelbar Geschädigter sei er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt. 3.3.3 Auch das Obergericht des Kantons St. Gallen vertritt, soweit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion steht,

Seite 8 — 11 dieselbe Auffassung wie die beiden vorerwähnten Obergerichte des Kantons Bern und Zürich. Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 erwog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten des Kollisionspartners in einer SVG- Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelver- letzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schütze primär allgemeine, öffentliche Interessen und ge- währe dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Der auf- grund einer einfachen Verkehrsregelverletzung – tatsächlich oder vermeintlich – gefährdete Verkehrsteilnehmer sei demzufolge in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb nach Art. 42 Abs. 1 StP weder Strafklage erheben noch Parteirechte ausüben. Damit sei zugleich gesagt, dass ihm weder allfällige Verfügungen oder Entscheide der Strafverfolgungs- behörden oder Gerichte zuzustellen seien noch dass ihm dagegen ein Rechtsmit- tel zur Verfügung stehe. Das Obergericht fährt sodann fort, eine strafrechtlich rele- vante Körperverletzung werde nicht behauptet und die angeblich erfolgte Beschä- digung von Kleidern und Utensilien erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung ab- geleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine "nur" – wenn überhaupt – durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistellung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abgeleitet werden kön- ne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (siehe zum Ganzen GVP 2001 Nr. 73). 3.4 Die Erwägungen der Obergerichte der Kantone Bern, Zürich und St. Gallen sind überzeugend und veranlassen das Kantonsgericht von Graubünden, seine bisherige Praxis aufzugeben, wonach bei einer – tatsächlichen oder vermeintli- chen – einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Kollisionspartner, der "bloss" einen Sachschaden erlitten hat, als unmittelbar Ge- schädigter zu betrachten ist und er damit zur Beschwerdeführung gegen eine Ein- stellungsverfügung als legitimiert gilt. Dies vor allem auch unter dem Gesichts- punkt, dass die Praxis des Kantonsgerichts den seit 01. Januar 2011 nicht mehr anwendbaren Art. 139 StPO-GR betraf, während sich seither die Beschwerdelegi- timation nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hat.

Seite 9 — 11 Wohl wird auch darin nicht näher definiert, wer als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und damit beschwerdelegitimiert ist. Eine Pra- xis dazu liegt verständlicherweise noch nicht vor. Indes halten Mazzucchel- li/Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 88) die Praxis der vorerwähnten Obergerichte auch unter der Herrschaft der neuen schweizerischen Strafprozessordnung für richtig. Da diese Praxis, wie erwähnt, überzeugend erscheint, ist es allein schon aus die- sem Grunde, aber auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden ihr an- schliesst. 4. Aus dem Gesagten folgt somit, dass B. nicht beschwerdelegitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte gegenüber seinem Kollisionspartner A. ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Beim Verkehrsunfall erlitt B. einzig einen Sachschaden, nicht aber eine Körperverletzung. Er gilt mithin bloss als mittelbar Geschädigter, und als solcher ist er gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn. Kommen B. in diesem Verfahren keine Parteirechte zu, war die Staatsan- waltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizi- pieren. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Strafantragsrecht bezüglich Sach- beschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine Sachbeschädigung zum Vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Wollte der Beschwerdeführer dessen ungeach- tet eine Strafverfolgung auch wegen Sachbeschädigung herbeiführen, wäre es ihm unbenommen gewesen, innert der Frist von 3 Monaten einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Hingegen war die Staatsanwaltschaft nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht verpflichtet, B. in einem Strafverfahren, das einzig eine einfache Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand hat- te, auf diese (aussichtslose) Möglichkeit hinzuweisen. In diesem Verfahren gilt B. trotz erlittenem Sachschaden eben nicht als (unmittelbar) geschädigte Person, und zwar weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 noch Abs. 2 StPO, zumal auch Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 StGB (zum Antragsrecht vgl. Trech-

Seite 10 — 11 sel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 30 N 1) gleichermassen wie Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung verlangt. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschä- digteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2). 5. Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion. Ob im Gegensatz dazu bei einer sol- chen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dem Unfallbeteiligten eine Geschädigten- bzw. Parteistellung zukommt, was in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich be- antwortet wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88), kann daher offen bleiben. 6. Auf die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen nicht einzutre- ten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: